I.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat gegen den Angeschuldigten Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht - Jugendkammer - Heilbronn erhoben. Die Vernehmung der Geschädigten im Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 58 a StPO auf Bild-Tonträger (Video) aufgezeichnet. Der Vorsitzende hat mit der angefochtenen Verfügung dem Antrag des Verteidigers, ihm eine Kopie der über die Vernehmung der Zeugin gefertigten Videoaufzeichnung zu übersenden, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung, dem Verteidiger die Kopie der Videovernehmung einer Zeugin mitzugeben, ist nicht anfechtbar, § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO.
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