OLG Stuttgart - Beschluß vom 23.09.1997
4 VAs 15/97
Normen:
StPO § 148 ; GG Art. 12 ; EGGVG § 23 ; AGGVG BadWürtt. § 43 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 212

OLG Stuttgart - Beschluß vom 23.09.1997 (4 VAs 15/97) - DRsp Nr. 1998/10172

OLG Stuttgart, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 4 VAs 15/97

DRsp Nr. 1998/10172

»1. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Abbruchs eines Verteidigerbesuchs bei einem Untersuchungsgefangenen nach etwas mehr als einer Stunde durch Vollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt aufgrund einer allgemeinen Anordnung des Anstaltsleiters, in welcher die Besuchszeit von Verteidigern generell auf zwei Stunden pro Tag beschränkt wird. 2. Eines Beschwerde-(Vor-)verfahrens nach § 43 Abs.1-3 AGVG BadWürtt., § 24 Abs. 2 EGGVG bedarf es nicht, wenn ein außenstehender Dritter, hier ein Verteidiger, im eigenen Namen eine Rechtsverletzung durch die Vollzugsanstalt geltend macht. 3. Die örtliche Zuständigkeit des OLG nach § 25 Abs. 1 S. 2 EGGVG setzt die Existenz eines durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebenen förmlichen Rechtsbehelfs voraus.