I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten in dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, da er am 24. Mai 2000 nach vorangegangenen Alkoholgenusses in absolut fahruntauglichem Zustand (Blutalkoholkonzentration: 1,66 %o) mit seinem Pkw zum Polizeirevier S. gefahren sei und hierbei seine Fahruntüchtigkeit fahrlässig nicht erkannt habe.
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