OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.05.1993 (1 Ss 58/93) - DRsp Nr. 1994/13623
OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 1 Ss 58/93
DRsp Nr. 1994/13623
1. Wenn in § 81aStPO bestimmt ist, daß die Blutprobe von einem Arzt zu entnehmen ist, so soll damit die Gesundheit und die Menschenwürde des Beschuldigten geschützt werden. Der Beweiswert der Blutprobe wird indessen nicht dadurch geschmälert, daß das Blut von einer anderen Person entnommen worden ist. Nur eine bewußt die Regelung des § 81aStPO verletzende Einwirkung der Strafverfolgungsorgane würde eine Verwertbarkeit der Blutprobe in Frage stellen können (BGHSt 24, 125 ff, 131 = MDR 1971, 503).2. Dem Angeklagten zur Operationsvorbereitung entnommenes Blut kann zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration auch dann verwendet werden, wenn der Angeklagte die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden hat und die Ärzte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.3. Zur Klärung der Frage, ob das zur Operationsvorbereitung entnommene Blut die angeordnete Blutentnahme nach § 81aStPO vertreten kann, kommt es darauf an, ob zu der Zeit, zu der das Blut des Angeklagten tatsächlich entnommen worden ist, eine Blutprobe gem. § 81aStPO hätte angeordnet und durchgesetzt werden können.