LG Stuttgart, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Qs 48/16
AG Stuttgart, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Gs 6403/16
Pflicht des Anbieters eines E-Mail-Dienstes i.R.e. ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung zur Übermittlung von Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden an die Ermittlungsbehörden; Festsetzung des Ordnungsgeldes als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit; Grundsatz der Datensicherheit und Datensparsamkeit; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
BVerfG, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2377/16
DRsp Nr. 2019/2695
Pflicht des Anbieters eines E-Mail-Dienstes i.R.e. ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung zur Übermittlung von Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden an die Ermittlungsbehörden; Festsetzung des Ordnungsgeldes als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit; Grundsatz der Datensicherheit und Datensparsamkeit; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
1. Der Anbieter eines E-Mail-Dienstes ist im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.2. Allein die Wahl eines datenschutzoptimierten Geschäftsmodells kann das Unternehmen nicht von der Einhaltung dieser Pflichten suspendieren. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Unternehmen die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich zu tragen hat.3. Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 Euro nicht unverhältnismäßig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.