Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2018 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2018 ist gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 StPO).
Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft merkt der Senat - unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Revisionsführers vom 11. September 2018 - Folgendes an:
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