Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Brandstiftung, der versuchten Brandstiftung und der Sachbeschädigung in vier Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 und Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg; eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es daher nicht.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, daß das Landgericht ihre im Hauptverhandlungstermin vom 23. April 2004 gestellten unbedingten Beweisanträge nicht durch Gerichtsbeschluß beschieden, sondern sich mit diesen erst im Urteil auseinandergesetzt hat.
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