Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung am zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Mit der - nach zunächst erklärtem Rechtsmittelverzicht - eingelegten Revision rügte der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er trug insbesondere vor, der erklärte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, es habe an der notwendigen Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung gefehlt. Die Revision erwies sich als zulässig und auch begründet. Sie führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung (§§ 337, 338 Nr. 5, 353, 354 Abs. 2 StPO).
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