Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
b)Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen.
2. a)Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 2014 wird als unbegründet verworfen.
b)Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der beiden Angeklagten. Während der Angeklagte E. nur die Sachrüge erhebt, greift der Angeklagte T. das Urteil mit der Sach- und mit Verfahrensrügen an.
Nur das Rechtsmittel des Angeklagten E. hat Erfolg.
I.
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