Autor: Maurer |
Die Gewährung und Ausübung des Fragerechts sind keine wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung nach § 273 StPO und deshalb für sich genommen nicht zu protokollieren (LR/Becker, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 18; KMR/Eschelbach, 82. EL, § 240 Rdnr. 35; SK-StPO/Frisch, § 240 Rdnr. 21). Protokollierungsbedarf besteht u.U. erst bei der Beanstandung und Zurückweisung von Fragen (siehe Kapitel 13.1.10.7) bzw. bei der Beschränkung und dem Entzug des Fragerechts (siehe Kapitel 13.1.10.8).
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