Autor: Maurer |
Nach § 241 Abs. 2 StPO kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. Das Beanstandungsrecht hat daher (zunächst) allein der Vorsitzende. Er kann in den Grenzen des § 241 Abs. 2 StPO Fragen der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten, des Verteidigers sowie der Schöffen (nicht auch der beisitzenden Berufsrichter, siehe hierzu § 242 StPO) beanstanden und zurückweisen. Die Norm dient insbesondere dem Schutz von Angeklagten sowie Zeugen und Sachverständigen vor einer ihre Persönlichkeitsrechte verletzenden Vernehmung und Befragung, aber auch der Konzentration der Befragung und damit der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen (KK/Schneider, 8. Aufl., § 241 Rdnr. 1; MüKoStPO/Gaede, § 241 Rdnr. 1).
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