Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Zurückweisung der Anträge
a) auf Vernehmung weiterer Zeugen zum Beweis der Tatsache, der Angeklagte, ein Aserbaidschaner, habe - entgegen der Darstellung des Verdeckten Ermittlers, seines Handelspartners - bis zum 30. Oktober 2003 über keine bzw. sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt, sowie
b) auf sachverständige Überprüfung der Sprachkenntnisse des Dolmetschers
wegen Verschleppungsabsicht ist - dem Generalbundesanwalt auch insoweit folgend - rechtens.
1. Nach eintägiger Hauptverhandlung wurde der Angeklagte am 12. Februar 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dem lag - soweit hier von Bedeutung - folgender Verfahrensgang zugrunde:
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