BGH - Beschluss vom 17.12.2009
3 StR 367/09
Normen:
StPO § 25 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
NStZ 2010, 401
StraFo 2010, 192
wistra 2010, 217
Vorinstanzen:

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines detailliert begründeten Ablehnungsgesuches wegen Befangenheit eines Richters durch diesen selbst wegen Verspätung und völlig ungeeigneter Begründung; Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuches bei schuldhaft verspäteter Kenntnisnahme und Unterrichtung des Mandanten durch den Verteidiger von den die Befangenheit begründenden Tatsachen

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 3 StR 367/09

DRsp Nr. 2010/4863

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines detailliert begründeten Ablehnungsgesuches wegen Befangenheit eines Richters durch diesen selbst wegen Verspätung und völlig ungeeigneter Begründung; Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuches bei schuldhaft verspäteter Kenntnisnahme und Unterrichtung des Mandanten durch den Verteidiger von den die Befangenheit begründenden Tatsachen

Auf die Revisionen der Angeklagten K. und N. wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte N. unter III. A II 9 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten N. der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2009, soweit es die Angeklagten K. und N. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1, 2;

Gründe