Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2009 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge der Angeklagten K. , mehrere in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen seien - im allseitigen Einverständnis - entlassen worden, ohne dass eine Entscheidung über ihre Vereidigung gemäß § 59 Abs. 1 StPO getroffen worden sei:
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