1. Der Vollstreckungsschuldner, der sich gegen eine Sachentscheidung des Rechtspflegers des Amtsgericht mit der sofortigen Beschwerde gewandt hat, hat unmittelbar nach Vorlage der Sache an das Landgericht die (namentlich benannten) Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie bereits in einem vorangegangenen Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden haben. Das Landgericht hat die gegen seine das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung eingelegte "sofortige Beschwerde" des Schuldners ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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