BVerfG - Beschluss vom 31.10.2007
2 BvR 1346/07
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 338/2005

Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft

BVerfG, Beschluss vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 1346/07

DRsp Nr. 2007/23279

Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft

Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines hoheitlichen Eingriffs ist verfassungsrechtlich auch dann geboten, wenn das hoheitliche Handeln ein objektiv willkürliches Vorgehen nahe legt. Voraussetzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ist dabei nicht die Willkürlichkeit des in Rede stehenden Handelns. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot schlüssig vorgetragen wird.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes bei der Anordnung einer Blutentnahme aufgrund von Gefahr im Verzug.