Gründe:
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Arrestvollziehung und die Zwangsvollstreckung in die in dem Vermögensermittlungsvorgang 431 Js 18934/06 der Staatsanwaltschaft H. gepfändeten Vermögensgegenstände der Drittbeteiligten C. W. zugunsten des weiteren Beteiligten zugelassen. Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 27.08.2007, wendet die Drittbeteiligte sich mit ihrer sofortigen Beschwerde, eingegangen am 29.08.2007, mit der Begründung, der weitere Beteiligte als Insolvenzverwalter sei nicht Verletzter i. S. der §§ 111 g, 111 h StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.