Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar ausgeschlossener Schuldfähigkeit einen anderen mittels einer Axt zu verletzen versucht hatte. Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten. Sie hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht zulässig, wenn der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der rechtswidrigen Tat zurückgetreten ist (BGHSt 31,
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