Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 11. Kleine Strafkammer - vom 11. April 2019 wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n.
Von Rechts wegen
I.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Saarbrücken den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen in nicht geringer Menge begangen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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