Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes schuldig gesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und wegen der Maßregel gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|