Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. April 2021, soweit es den Angeklagten betrifft,
a)im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass er des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen schuldig ist;
b) 2. 3.
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