BGH - Beschluss vom 25.01.2022
3 StR 464/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 118
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 127 Js 114/19

Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 StR 464/21

DRsp Nr. 2022/3919

Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

1. Hinsichtlich des Delikts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) ist in der Urteilsformel die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen.2. Auch bedarf es zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG des Zusatzes "in nicht geringer Menge" nicht, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft.3. Bei der Fassung der Urteilsformel empfiehlt es sich, das im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen schwerste Delikt an den Beginn des Schuldspruchs zu stellen.4. Bei einer Einziehungsentscheidung ist der Wert von Taterträgen tatbezogen festzusetzen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. April 2021, soweit es den Angeklagten betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass er des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen schuldig ist;

b) 2. 3.