Das Landgericht verwarf am 6.7.2001 die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.5.2000 gemäß § 329 Abs. 1 StPO, weil zu der Hauptverhandlung vom 6.7.2001 nur der Verteidiger, nicht aber die Angeklagte erschienen war. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen, unter denen sich die Angeklagte durch einen Vertreter vertreten lassen konnte, nicht vor, weil der Verteidiger nur eine unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorlegte, die er aufgrund mündlich erteilter Vollmacht der Angeklagten für diese mit seinem Namen unterzeichnet hatte.
Die auf die Anklage der Verletzung des formellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hatte Erfolg.
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