Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Juni 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
a)im Einzelstrafausspruch des Falles B. VI. der Urteilsgründe,
b)im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c)soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist sowie
d)im Ausspruch über den Verfall von Bargeld in Höhe von 15.800 €
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
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