Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. November 2016 sowie der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der aufgrund der genannten Verfügung herausgegebenen Datenträger anzuordnen, werden als unzulässig verworfen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
I.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|