KG - Beschluss vom 27.08.2018
3 Ws (B) 194/18 - 122 Ss 92/18
Normen:
OWiG § 73; OWiG § 74;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 6010/17

Umfang der Sachaufklärung des Gerichts bei Entschuldigung des Betroffenen wegen Erkrankung ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

KG, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 194/18 - 122 Ss 92/18

DRsp Nr. 2018/11927

Umfang der Sachaufklärung des Gerichts bei Entschuldigung des Betroffenen wegen Erkrankung ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juni 2018 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. März 2018 wird verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 73; OWiG § 74;

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 20. März 2017 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß, begangen am 24. November 2016) eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG festgesetzt.