OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2018
15 VA 30/18
Normen:
GVG § 21e Abs. 9; GVG § 21g; EGGVG §§ 23 ff.; EGGVG § 29 Abs. 1; EGGVG § 29 Abs. 2 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Umfang des Rechts auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper eines GerichtsVoraussetzungen der Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 15 VA 30/18

DRsp Nr. 2018/13848

Umfang des Rechts auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper eines Gerichts Voraussetzungen der Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre

Ein Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 21e Abs. 9; GVG § 21g; EGGVG §§ 23 ff.; EGGVG § 29 Abs. 1; EGGVG § 29 Abs. 2 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 22.02.2018 den Antrag gestellt, ihm Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne des 1. und 14. Senats für Familiensachen mit entsprechenden Ur-/Abänderungsbeschlüssen aus den Jahren 2013 - 2018 zu gewähren bzw. ihm Kopien dieser Geschäftsverteilungspläne zu übersenden. Das Schreiben hat er unter Angabe von zwei Aktenzeichen des 6. Senats für Familiensachen eingereicht.