Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Juli 2011 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Februar 2010 (
Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft in dieser Sache zu entlassen.
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