OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2011
III-1 Ws 260/11
Normen:
StPO § 120 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2012, 420
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 15.07.2011
AG Mönchengladbach, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Gs 155/10

Untersuchungshaft; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Aufhebung des Haftbefehls trotz Verurteilung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen III-1 Ws 260/11

DRsp Nr. 2012/14887

Untersuchungshaft; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Aufhebung des Haftbefehls trotz Verurteilung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren

1. a) Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht bereits im Zwischenverfahren Geltung; auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden. b) Wurde die Anklage beiden Angeklagten Mitte April 2010 unter Einräumung einer zehntägigen Stellungnahmefrist zugestellt, stellte sich die Prozesslage bei Eröffnung des Hauptverfahrens im August 2010 gegenüber dem Zeitpunkt des Ablaufs der Fristen zur Stellungnahme unverändert dar, weshalb kein tragfähiger Grund erkennbar ist, weshalb das Landgericht in dieser Zeit von der Eröffnung des Hauptverfahrens abgesehen hat. 2. Wurde in 47 Kalenderwochen an 22 Tagen verhandelt, davon mehrere „Schiebetermine“, drängt sich auf, dass die Sache nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben wurde; eine Sitzungsfrequenz von nur knapp zwei Hauptverhandlungsterminen pro Monat wird dem Beschleunigungsgebot nicht gerecht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Juli 2011 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. Februar 2010 (58 Gs 155/10) aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft in dieser Sache zu entlassen.