BGH - Urteil vom 09.11.2011
1 StR 302/11
Normen:
GVG § 184; StPO § 200 Abs. 1; StPO § 264;
Fundstellen:
NStZ 2012, 523
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.01.2011

Untreue durch Verheimlichung des Geschäftsführers der Einbringung geschlossener Verträge in ein sog. UK-Lease und Einbindung eines überflüssigen Credit Default Swap in die Transaktion

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 1 StR 302/11

DRsp Nr. 2012/147

Untreue durch Verheimlichung des Geschäftsführers der Einbringung geschlossener Verträge in ein sog. UK-Lease und Einbindung eines überflüssigen "Credit Default Swap" in die Transaktion

1. Defizite bezüglich der Informationsfunktion der Anklage führen grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis; sie können vielmehr im weiteren Verfahrensverlauf insbesondere durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs behoben werden.2. Sonstige Mängel, etwa im Aufbau, in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder im Äußeren der Anklageschrift machen diese ebenfalls nicht unwirksam und begründen deshalb kein Verfahrenshindernis.3. Mit der Aufnahme eines tatsächlichen Geschehens in den Anklagesatz bringt die Staatsanwaltschaft regelmäßig zum Ausdruck, dieses Geschehen verfolgen zu wollen.4. Es versteht sich - wie bei in Anklagen bezeichneten Privatpersonen, deren Name schon zur Vermeidung von Missverständnissen nicht übersetzt werden muss - von selbst, dass es bei Firmenbezeichnungen selbst dann keiner Übersetzung ins Deutsche bedurfte, wenn diese möglich gewesen wäre. Nichts anderes gilt für in der Anklageschrift erwähnte Ortsangaben.