Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Art. |
Dem ausländischen Beschuldigten steht per se unabhängig davon, ob er im Inland lebt oder nicht, die Möglichkeit konsularischer Betreuung durch formale Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zur Seite (BGHSt 52, |
Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht wird nicht dadurch geheilt, dass der Beschuldigte von der Möglichkeit des konsularischen Beistands keinen Gebrauch machen wollte oder der betroffene Staat ohnehin keine Hilfe geleistet hätte (BGHSt 52, |
Ein Belehrungsverstoß wird nicht auf Strafzumessungsebene kompensiert (BVerfG, NJW 2011, |
Sachverhalt
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