I. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird - unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2009 (
1. gemäß § 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Abs. 3, § 100 b Abs. 1 bis 3 StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, die über den E-Mail-Account ...
geführt wird,
mit sofortiger Wirkung bis einschließlich ..., 24.00 Uhr angeordnet.
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