Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung), mit denen einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung geändert worden sind.
I.
1. Die Beschwerdeführer in den Verfahren 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 haben mit im Wesentlichen übereinstimmendem Vortrag Verfassungsbeschwerden gegen Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sowie gegen Vorschriften des Passgesetzes, des und der eingelegt.