(einschließlich Abweichender Meinung[en])
A. Der beschwerdeführende Gemeinschuldner beansprucht im Konkursverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zu solchen Fragen, mit deren Beantwortung er Gefahr laufen würde, eine strafbare Handlung zu offenbaren.
I. Die Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkursverfahren wird auf folgende Bestimmungen der
§ 75
Das Konkursgericht kann zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden Verhältnis die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen.
§ 100
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubigerausschusse und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben.
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