A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es gegen Art. 13 Abs. 2 GG verstößt, wenn der Gerichtsvollzieher bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Pfändungen auch für diejenigen Gläubiger vornimmt, die keine richterliche Durchsuchungsanordnung erwirkt haben.
I. § 758 der Zivilprozeßordnung lautet:
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
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