Gründe:
Die beantragte einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann nicht ergehen, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die im Rubrum genannte Verfügung des Strafkammervorsitzenden offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 [186]; stRspr). Schon eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung käme nicht in Betracht (§ 93a BVerfGG). Der Antragsteller wird durch die Verfügung, durch die seine Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgehoben wurde, nicht in einem Grundrecht oder einer grundrechtsähnlichen Gewährleistung verletzt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).