I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenfestsetzung, welche die Beschwerdeführer als willkürlich beanstanden.
1. Die Beschwerdeführer waren in einem Privatklageverfahren beschuldigt worden, die in der gleichen Straße wohnende Privatklägerin beleidigt zu haben. Das Verfahren endete mit einem auf Vorschlag des Gerichts abgeschlossenen Vergleich, in dem die Privatklägerin Strafantrag und Privatklage und die Beschwerdeführer ihrerseits die beanstandeten Behauptungen mit Bedauern zurücknahmen; beide Parteien erklärten zudem die Absicht, sich in Zukunft um ein gutnachbarliches Verhältnis zu bemühen.
Ziffer 4 des Vergleichs hatte folgenden Wortlaut:
Von den Gerichtskosten und den notwendigen Auslagen beider Parteien tragen die Beklagten 2/3 und die Klägerin 1/3.
Das Gericht folgte in seiner Kostenentscheidung nach § 471 StPO der Kostenregelung des Vergleichs.
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