Vernehmung eines Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Arztes bei vorheriger Entbindung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 1 StR 547/11
DRsp Nr. 2012/2296
Vernehmung eines Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Arztes bei vorheriger Entbindung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
1. Zwar ist die Vorschrift des § 252StPO grundsätzlich auch auf Berufsgeheimnisträger i.S.v. § 53StPO anwendbar.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf aber der Ermittlungsrichter über den Inhalt der Aussage eines gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Arztes vernommen werden, die dieser vor dem Ermittlungsrichter gemacht hat, wenn der Arzt bei dieser Aussage gemäß § 53 Abs. 2StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war; § 252StPO ist dann nicht anwendbar.3. In der Fallkonstellation, dass der zunächst von der Schweigepflicht entbundene Berufsgeheimnisträger im Ermittlungsverfahren seine Angaben nicht vor einem Ermittlungsrichter, sondern im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gemacht hat, besteht ebenfalls kein Verwertungsverbot gemäß § 252StPO.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).
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