1.
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2.
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.
3.
Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Zu 1.
Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2017 zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt insoweit zutreffend aus:
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