OLG Bamberg - Beschluss vom 29.10.2018 3 Ss OWi 1464/18
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 80; GG Art. 103 Abs. 1; StVO § 23 Abs. 1 a u. b; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2019, 100
NStZ 2019, 527
Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit aufgedrucktem Diagnoseschlüssel
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1464/18
DRsp Nr. 2018/17806
Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit aufgedrucktem Diagnoseschlüssel
1. Die Regelung des § 74 II OWiG birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Betroffenen das ihm nach Art. 103 I GG verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Der Begriff der ,genügenden Entschuldigung' darf deshalb nicht eng ausgelegt werden (stRspr.; u.a. Anschl. an OLG Bamberg, Beschluss vom 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11 = ZfS 2012, 230 = OLGSt StPO § 329 Nr 31 = GesR 2012, 231; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 84/17 und KG, Beschluss vom 27.08.2018 - 3 Ws [B] 194/18 [jew. bei juris]). (Rn. 3)2. Bei Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen jedenfalls dann hinreichende Anhaltspunkte für die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrunds, wenn sich aus ihr - etwa aufgrund eines aufgedruckten Diagnoseschlüssels - konkrete Anhaltspunkte auf eine dem Erscheinen in der Hauptverhandlung entgegen stehende Erkrankung ergeben (Fortführung von OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = VM 2009, Nr. 32 = NZV 2009, 303 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 20 und 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11 = ZfS 2012, 230 = OLGSt StPO § 329 Nr 31 = GesR 2012, 231). (Rn. 7)
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