Verwertbarkeit der Angaben eines verdeckten Ermittlers
BGH, Beschluß vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 1 StR 113/00
DRsp Nr. 2000/6132
Verwertbarkeit der Angaben eines verdeckten Ermittlers
Die Unverwertbarkeit der Angaben eines verdeckten Ermittlers wegen von Anfang an fehlenden Verdachts einer Katalogtat setzt voraus, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem sich aus § 257StPO ergebenden Zeitpunkt widersprochen wurde.
Zur Verfahrensrüge, hinsichtlich der Aussage des Polizeibeamten B. bestehe ein Verwertungsverbot, weil der Einsatz des Verdeckten Ermittlers (VE) ohne einen Anfangsverdacht im Sinne des § 110aStPO erfolgt sei, bemerkt der Senat:
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