Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin H. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt hat, die rechtzeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen (vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; Mosbacher NJW 2007,
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|