BGH - Beschluß vom 27.01.2005
1 StR 495/04
Normen:
StPO § 251 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 2005, 255
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 01.06.2004

Verwertbarkeit einer fehlerhaften richterlichen Zeugenvernehmung

BGH, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 1 StR 495/04

DRsp Nr. 2005/3266

Verwertbarkeit einer fehlerhaften richterlichen Zeugenvernehmung

Eine richterliche Vernehmung (hier: im Ausland), die fehlerhaft durchgeführt wurde (hier: unterbliebene Benachrichtigung unter anderem der Verteidiger), kann als Protokoll einer nichtrichterlichen Vernehmung verlesen werden.

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg:

Das Landgericht hat den Zeugen A. im Wege der Rechtshilfe durch einen türkischen Richter vernehmen lassen. Weder das Landgericht noch - so der Revisionsvortrag, dem die Staatsanwaltschaft in der Gegenerklärung nicht widersprochen hat - der Angeklagte und seine Verteidiger sind von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden. Das Landgericht hat die Niederschrift über die richterliche Vernehmung gegen den Widerspruch der Verteidigung in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO aF verlesen.