Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts S. vom 24. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S.2, 3 RVG).
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