BGH - Beschluss vom 28.12.2011
2 StR 195/11
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 70;
Fundstellen:
NStZ 2012, 523
StV 2013, 4
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 07.12.2010

Voraussetzungen für die Erforderlichkeit des Einsatzes von Zwangsmitteln gem. § 70 StPO zwecks Einwirkung auf einen Zeugen i.R. der gerichtlichen Aufklärungspflicht

BGH, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 2 StR 195/11

DRsp Nr. 2012/6351

Voraussetzungen für die Erforderlichkeit des Einsatzes von Zwangsmitteln gem. § 70 StPO zwecks Einwirkung auf einen Zeugen i.R. der gerichtlichen Aufklärungspflicht

1. Hat die Aussage eines in der Hauptverhandlung erschienenen, aber grundlos die Aussage verweigernden Zeugen für die Überzeugungsbildung des Gerichts erhebliche Bedeutung, so gebietet es die Aufklärungspflicht, Anstrengungen zu unternehmen, den Zeugen zu einer Auskunft zu bewegen.2. Hierzu gehört auch die Androhung und Verhängung nach Zwangsmitteln nach § 70 StPO.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 7. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2; StPO § 70;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt ist. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.