Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 7. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt ist. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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