Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl werden als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer, der auch die vorschriftswidrige Besetzung des 2. Strafsenates gerügt hat, macht geltend, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Richter nicht in der ihnen durch das Grundgesetz eingeräumten Unabhängigkeit entscheiden, sondern sich bei ihren Entscheidungen durch einen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs ausgeübten Druck bestimmen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen:
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