KG - Beschluss vom 03.11.2011
4 Ws 96/11
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
StRR 2012, 155
StV 2012, 350
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 243 Js 466/11
LG Berlin, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 504 Qs 98/11

Wahrscheinlichkeit eines Entzugs vor dem Strafverfahren als Kriterium für die Beurteilung einer Fluchtgefahr; Zulässigkeit einer schematischen Beurteilung anhand genereller Maßstäbe i.R.e. Prognoseentscheidung bzgl. des Vorliegens einer Fluchtgefahr

KG, Beschluss vom 03.11.2011 - Aktenzeichen 4 Ws 96/11

DRsp Nr. 2013/9833

Wahrscheinlichkeit eines Entzugs vor dem Strafverfahren als Kriterium für die Beurteilung einer Fluchtgefahr; Zulässigkeit einer schematischen Beurteilung anhand genereller Maßstäbe i.R.e. Prognoseentscheidung bzgl. des Vorliegens einer Fluchtgefahr

Fluchtgefahr ist gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit - dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten. Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich, aber auch nicht weniger als der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Flucht anreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden.