Autorin: Forkert-Hosser |
Ein Widerspruch ist von Seiten der Verteidigung in folgenden Situationen zu erheben:
(1) bei der Verwertung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (durch Verlesung eines Geständnisprotokolls, durch Vernehmung einer Verhörsperson), die dieser im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gemacht hat, bei der
die Anwesenheit seines Verteidigers vereitelt worden war (BGH, Beschl. v. 17.06.1997 - 4 StR 243/97, NStZ 1997, 502, 503; BGH, Urt. v. 12.01.1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15);
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er nicht über sein Rechte als Beschuldigter, insbesondere sein Recht, einen Verteidiger zu konsultieren, belehrt worden war (BGH, Urt. v. 03.07.2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, | |
die Vernehmung trotz seines Wunsches auf Verteidigerkonsultation fortgeführt wurde (BGH, Urt. v. 12.01.1996 - 5 StR 756/94, NJW 1996, 1547, 1549 = BGHSt 38, 214; BGH, Urt. v. 12.01.1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15); |
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