Amtsgericht...
(Anschrift)
In der Strafsache...
gegen ...
wegen Verdachts des räuberischen Diebstahls
Az. ...
widerspreche ich
der Verwertung des Beweismittels DNA-Identitätsfeststellung in Gestalt des Berichts der Untersuchungsstelle ... vom ... - Bl. ...d.A. und seiner Einführung durch die Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. rer. nat. Dipl.-Biol. ....
Begründung:
Die Beweismittel sind unverwertbar.
Das vorliegend ohne eine Anordnung in entsprechender Anwendung des § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO gewonnene Material ist unverwertbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 81e Rdnr. 5 ).
Erst
recht gilt dies für das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung i.S.d. §
81e Abs. 1 StPO. Jedenfalls hier hätte es einer richterlichen Anordnung i.S.d.
§ 81f Abs. 1 Satz 1 erste Variante StPO bedurft. Unabhängig davon, dass
die Akte keine diesbezügliche Eilanordnung der Staatsanwaltschaft der ihrer
Ermittlungspersonen i.S.d. § 152 GVG enthält, liegt auch die Annahme von Gefahr
im Verzug fern (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00, BVerfGE
103,
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