Amtsgericht...
(Anschrift)
In der Strafsache
gegen ...
wegen Verdachts des räuberischen Diebstahls
Az. ...
widerspreche ich
der Verwertung des Beweismittels DNA-Identitätsfeststellung in Gestalt des Berichts der Untersuchungsstelle ... vom ... - Bl. ... d.A. und seiner Einführung durch die Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. rer. nat. Dipl.-Biol. ....
Begründung:
Das Beweismittel ist unverwertbar, vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - 5 StR 373/09, NStZ 2010, 157. Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden, § 81g Abs. 3 Satz 1 StPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
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