OLG Bamberg - Beschluss vom 18.10.2018
2 Ss OWi 1419/18
Normen:
StVG § 24a; StVG § 25; StPO § 25 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 26a I Nr. 2; StPO § 74; StPO § 83 Abs. 2; OWiG § 20; OWiG § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 151
DAR 2019, 99
StV 2019, 825

Zeitliche Grenzen der Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1419/18

DRsp Nr. 2018/17804

Zeitliche Grenzen der Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Letztmöglicher Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist der Schluss der Beweisaufnahme. Für das Ablehnungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit findet das sog. Unverzüglichkeitsgebot des § 25 II 1 StPO keine Anwendung (st.Rspr.; u.a. Anschl. an BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - 1StR 437/17 = NJW 2018, 1030 = StraFo 2018, 148 = NStZ 2018, 487). (Rn. 4)

Tenor

Das AG verurteilte den Betr. am 18.05.2018 wegen tatmehrheitlich begangener Drogenfahrten in 2 Fällen (§ 24 a II, III StVG i.V.m. § 20 OWiG) zu 2 Geldbußen von jeweils 500 € und ordnete gegen den Betr. ein einmonatiges Fahrverbot an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. führte mit der Beanstandung einer Verletzung von § 74 StPO zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache.

Normenkette:

StVG § 24a; StVG § 25; StPO § 25 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 26a I Nr. 2; StPO § 74; StPO § 83 Abs. 2; OWiG § 20; OWiG § 71 Abs. 1;

Gründe

Aus den Gründen:

I.

Der Betr. beanstandet zu Recht, dass das AG seinen Befangenheitsantrag gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit unzureichender und damit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen hat (§ 74 StPO i.V.m. § 71 I OWiG). [...].