BGH - Beschluss vom 29.11.2011
3 StR 281/11
Normen:
GVG § 142 Abs. 1 Nr. 2, 3; StPO § 240 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2012, 344
StV 2012, 587
wistra 2012, 197
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.02.2011

Zulässigkeit der Wahrnehmung von Verfahrensrechten der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor einem Landgericht durch einen Amtsanwalt durch Einräumung eines umfassenden Fragerechts

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 3 StR 281/11

DRsp Nr. 2012/1888

Zulässigkeit der Wahrnehmung von Verfahrensrechten der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor einem Landgericht durch einen Amtsanwalt durch Einräumung eines umfassenden Fragerechts

1. Das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung betrifft das im Urteil festzustellende Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit es nicht - wie etwa der Wortlaut von Urkunden - der unmittelbaren Kenntnisnahme durch das Revisionsgericht offensteht; es gilt daher etwa für den Inhalt der Einlassung des Angeklagten oder der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen.2. Ferner hat eine Rekonstruktion von Verfahrensvorgängen zu unterbleiben, die als wesentliche Förmlichkeiten der Hauptverhandlung protokollierungspflichtig sind und daher allein durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden können.3. Alle anderen Verfahrensvorgänge in der Hauptverhandlung sind dagegen, soweit entscheidungserheblich, durch das Revisionsgericht im Freibeweis aufzuklären.4. Das gesetzliche Verbot für Amtsanwälte, Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft vor den Landgerichten wahrzunehmen, darf nicht durch die Einräumung eines umfassenden Fragerechts in der Hauptverhandlung nach § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO umgangen werden.

Tenor

a) b)